Liebe Gemeindemitglieder,
Laut Artikel 10 unserer Satzung tritt einmal jährlich, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres, die ordentliche Gemeindeversammlung zusammen. Gleichzeitig finden dieses Jahr auch die Wahlen zum Kirchenvorstand statt.
Ziel der Jahresversammlung ist es, in einer Jahresbilanz über die Entwicklung des Gemeindelebens, die Verwaltung unserer Gebäude, die anstehenden Bauprojekte und vor allem auch über unsere personelle und finanzielle Situation zu informieren und diskutieren.
Unterhalt der Gebäude, Finanzierung der Bauarbeiten, wie die Dachreparaturen sind Aufgaben, die dem Kirchenvorstand obliegen, und die er in den verschiedensten Ausschüssen wahrnimmt. Leider ist dieser zu Jahresende um 2 Mitglieder geschrumpft und es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher, ob wir nicht noch mehr nachrückende Kandidaten brauchen werden.
Unsere Satzung sieht eine Mindestzahl von 6 und eine Höchstzahl von 12 Kirchenvorsteher*innen vor. Um wirklich effizient arbeiten zu können, müssen wir nach diesen Wahlen die Ausschüsse für Bauwesen, Fundraising, Finanzen und Öffentlichkeit neu konstituieren. Die Bildung eines Thinktanks wäre erwägenswert, denn eine solche Denkfabrik könnte uns neue Wege zeigen, wie wir als Gemeinde bei dem bevorstehenden Strukturwandel Adaptationen antizipieren und so weiterhin bestehen können. Hierzu brauchen wir Leute, die sich fest engagieren. Unsere Gemeinde bietet hierfür mannigfache Gelegenheit. Gehört zum gelebten Glauben nicht auch Übernahme von Verantwortung für sich, für unseren Nächsten, und auch für das Gemeinwohl?
Die Informationen zu Gemeindeversammlung und Gemeindevorstandswahlen werden durch Aushang in der Kirche, auf unsrer Webseite www.christuskirche.fr und im nächsten Newsletter veröffentlicht.
Fristen und Termine
07.3.2025 – Versand der Einladungen zur GV, Wahlunterlagen, Finanzbericht und Bewerbung der Kandidatinnen und Kandidaten.
23.03.2025 – 11:45 Uhr, Gemeindeversammlung mit anschließendem Buffet/ Mittagessen.
Die Bestimmungen zur Gemeindeversammlung sind in der Gemeindesatzung geregelt. Hier ein Auszug der wichtigsten Punkte:
Art. 8 – Teilnahme und Stimmrecht
(1) Alle Gemeindemitglieder können an den Gemeindeversammlungen teilnehmen. …/…
(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Gemeinde nach Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn für das Gemeindemitglied alle Jahresbeiträge vollständig geleistet wurden oder der Kirchenvorstand eine Befreiung von der Beitragspflicht gewährt hat. Im laufenden Jahr beigetretene Mitglieder können ihr Stimmrecht erst nach Entrichtung ihres ersten Jahresbeitrags ausüben.
Art. 16 – Wählbarkeit
(1) Jedes stimmberechtigte Gemeindemitglied kann in den Kirchenvorstand gewählt werden, wenn es am Tag der Wahl mindestens drei Monate der Gemeinde angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Denken Sie bitte ernsthaft darüber nach, ob Sie die Zukunft der Christuskirchengemeinde nicht nachhaltig mitbestimmen möchten, indem Sie Mitglied im Kirchenvorstand werden.
In der Hoffnung, Sie machen von ihrem Mitgliederrecht Gebrauch, freue ich mich auf Ihr Kommen am 23. März.