Düsseldorf, Oktober 2019 Nr. 8
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Starke Eltern, starke Schule: Mitwirken lohnt sich!
Mit diesem Elternbrief Kompakt beginnen wir eine Serie, die die Mitwirkungsrechte der Eltern in der Schule detailliert behandelt. Leider erfahren wir oft, dass Unsicherheit und Unkenntnis dieser Rechte die Elternschaft belastet und hemmt. Ziel dieser Reihe ist es, die Mitarbeit in den Mitwirkungsgremien zu stärken und Eltern zu informieren, welche Rechte und Pflichten sie haben.
Neben dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder – Art. 6 Grundgesetz - hat der Staat eine Erziehungsauftrag (GG Art. 7). Diese gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule ist Kernaufgabe für eine gelungene, ganzheitliche Bildung unserer Kinder und Jugendlichen in Erziehungspartnerschaft.
Und verpassen Sie bitte nicht die Veranstaltung am 30. Oktober 2019, den ersten Abend aus der Reihe #schule, aber sicher! Das Innen- und das Schulministerium sowie Lehrer, Eltern und Schüler werden vertreten sein, um intensiv über Gewaltprävention zu sprechen und nachzudenken. Seien Sie dabei, reden Sie mit.
Viel Freude beim Lesen wünsche ich Ihnen! Andrea Heck Landesvorsitzende
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Starke Eltern, starke Schule: die Mitwirkungsrechte (Teil 1)
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Welche Mitwirkungsmöglichkeiten haben alle Eltern in der Schule?
Eltern stärken die Schule und damit ihre Kinder, indem sie mit der Schule konstruktiv zusammenarbeiten.
Alle Eltern haben ein Stimmrecht: Eltern, die ein Kind in der Schule haben, gehören einer Pflegschaft an. Die Eltern der Schüler einer Klasse bilden die stimmberechtigten Mitglieder einer Klassenpflegschaft. Dazu gehören - allerdings nur mit beratender Stimme - der Klassenlehrer und ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Stellvertreter. Sind die Schüler nicht in einer Klasse, sondern in einer Jahrgangsstufe zusammengefasst, gilt entsprechendes für die Jahrgangsstufenpflegschaft.
Eltern haben gemeinsam je Kind eine Stimme. Wird das Kind volljährig, schrumpft das Mitwirkungsrecht der Eltern auf ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme. Teilnahmerecht mit beratender Stimme an den Sitzungen von Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften haben auch alle in der Klasse/Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrer.
Die Eltern können aber auch unter sich beraten. Wird ein entsprechender Beschluss gefasst, auf die Mitarbeit von Schulleiter, Lehrer und Schülern zu verzichten, bleibt die Sitzung dennoch eine Schulveranstaltung, für die Schulräume zur Verfügung zu stellen sind. In der Regel ist es immer sinnvoller, eine gemeinsame “Runde” zu unterstützen. „Die Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Über Ausnahmen, insbesondere bei Ganztagsschulen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.“ (§62 (7) Schulgesetz NRW).
Welche weiteren Rechte haben die Eltern noch?
Neben Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern wirken Eltern „in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und fördern dadurch die Eigenverantwortung in der Schule“ (§62 (1) SchulG).
Eltern haben daher zu allen schulischen Fragen Anhörungs-, Anregungs-, Beratungs- und Vorschlagsrechte. Und Anspruch auf die erforderliche Information von der Schulleitung. Genannt werden die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse und die Auswahl der Unterrichtsinhalte (§73 2 SchulG). Die Auslegung der Vorschriften und eine langjährige Handhabung ergeben noch folgende Themen:
- Art und Umfang der Hausaufgaben
- Durchführung der Leistungsüberprüfungen
- Anregungen zur Einführung von Lernmitteln
- Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten
Diese Aufzählung hat jedoch keinen abschließenden Charakter. Ausgenommen von dieser Mitwirkung sind Leistungsbeurteilungen.
Eltern haben ein Recht, in Absprache mit der Schule den Unterricht und Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen.
Teil 2 über die Mitwirkungsgremien im nächsten Elternbrief kompakt.
Bestellen Sie unseren Flyer zu Mitwirkungsrechten, der bald ganz neu erscheint, oder fragen Sie nach unseren Elternkursen, die wir in den Schulen seit mehreren Jahren anbieten.
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Unsere Veranstaltung am 30.Oktober #schule, aber sicher!
Das Hineinwachsen in die gesellschaftliche Ordnung ist für junge Menschen schon immer mit Schwierigkeiten verbunden gewesen. Da unsere heutige Gesellschaft es Kindern und Jugendlichen noch schwerer als zuvor macht, sind die Hilflosigkeit und Angst vieler, die sich häufig in einem gewalttätigen Verhalten zeigen, zu verstehen - wenn auch nicht zu billigen. Die Schule hat auf dem Hintergrund einer pluralistischen Schülerschaft neue Aufgaben in Hinblick auf Gewaltprävention und -behebung zu leisten. Da Gewalt zerstörerisch und selbstzerstörerisch wirkt und zu allen Arten von Fehlverhalten führen kann, darf dieses Phänomen nicht unterschätzt werden. Eltern und Lehrer und weitere für die Gesellschaft Verantwortliche sollten heute noch die Möglichkeiten ergreifen, die Gewalt in unserer Gesellschaft in den Griff zu bekommen. Wenn wir das Gewaltphänomen heute nicht bekämpfen, wird es morgen nicht einfacher aufzuhalten sein. Wir wollen uns dem Gewalt-Problem stellen. Deshalb diese Reihe von Abenden unter dem Motto #schule, aber sicher!
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Informationen können Sie auch telefonisch erhalten unter: 02361 901729
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Kinderrechte in das Grundgesetz?
Fröhlich treffen sich Kinder und Eltern in mehreren Städten Deutschlands: Der "Kinderrechte-Bus" des Familienministeriums ist unterwegs mit Spielen, Musik und jeder Menge Unterhaltung für Groß und Klein. Auf allen Plakaten ist klar zu erkennen: Kinderrechte sollen ins Grundgesetz, sofort! Verantwortlich dafür ist Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD).
Was gut klingt, ist im Ergebnis für den im Grundgesetz verankerten Erziehungsauftrag der Eltern nachteilig. Nach dem Grundgesetz darf der Staat erst in die Eltern-Kind-Beziehung eingreifen, wenn "Erziehungsberechtigte versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen" (Art. 6 (3) Grundgesetz). Mit dem Kinderrecht im Grundgesetz würde der Staat seine Eingriffsmöglichkeiten erweitern. Das bestätigt ein aus den Anfängen der Bestrebungen stammendes früheres Wort von Olaf Scholz (SPD), man beanspruche "die Lufthoheit über den Kinderbetten". Für die geplante Grundgesetzergänzung liegen dem Bundestag bereits Anträge von den Parteien SPD und Grüne vor. Im Koalitionsvertrag für die Große Koalition haben CDU und CSU mit der SPD diese Grundgesetzergänzung vereinbart. Ein Koalitionsvertrag ist jedoch kein Gesetz und muss nicht eingehalten werden, wenn triftige Gründe entgegenstehen.
Und diese Gründe gibt es: Erziehung bedeutet für Eltern, den Kindern Grenzen zu setzen und die Einhaltung zu fordern. Ein allgemein gültiges Wertegerüst gibt es nicht, und kommt es zum Streit, sollen Kinder nun den Staat anrufen können, wenn sie sich im Recht wähnen? Soll Ermessen von Behörden über Erziehungswerte entscheiden an Stelle der Eltern? Nein! Einigung in solchem Streit muss in der Familie gefunden werden. Auch die Familie steht unter "staatlichem Schutz" (Art. 6 (1) Grundgesetz). Sie ist als Hort von Geborgenheit für das Aufwachsen von Kindern anerkannt. Darum sollten wir Eltern uns gegen die Einfügung eines Kindergrundrechts einsetzen - und für den grundgesetzlich zugesagten Schutz der Familie und das Elternrecht.
Ausreichende und gut ausgestattete Kitas, Spielplätze und Schwimmbäder können die öffentlichen Institutionen auch ohne Kindergrundrecht bereitstellen.
Unsere Argumentation, die wir bereits im EB Kompakt 6 veröffentlichten, wiederholen wir hier gern noch einmal. Und ebenso wiederholen wir unseren Wunsch: Schreiben Sie an Ihren Bundestagsabgeordeten und bitten Sie ihn um sein "Nein" bei der Abstimmung im Bundestag über ein Kindergrundrecht!
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Vielen Dank, dass Sie unsere ehrenamtliche Arbeit schätzen und unterstützen!
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Seit 45 Jahren ehrenamtliches Engagement in der bildungspolitischen Landschaft unseres Landes.
Von Eltern für Eltern.
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Angaben gemäß §5 TMG und verantwortlich für den Inhalt nach §55 Abs. 2 RStV:
Andrea Heck - Landesvorsitzende -
Bankverbindung IBAN: DE26370501980028000743, BIC: COLSDE33, Sparkasse KölnBonn
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