Flash News Nr. 29/2016 | 25. August

1996 eingeführte Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung prägend für den Arbeitsschutz
 
20 Jahre Arbeitsschutzgesetz
 
Vor 20 Jahren legte das Arbeitsschutzgesetz den Grundstein zu einem präventiven Arbeitsschutzrecht. Es hat wichtige Neuerungen wie die Gefährdungsbeurteilung auf den Weg gebracht und den Unternehmen gleichzeitig mehr Spielraum und mehr Verantwortung gegeben.
 
Die Zeiten, in denen Arbeitsschutz vor allem mit Regeln und Kontrollwut assoziiert wurde, sind vorüber. Dieser Mentalitätswandel ist auch einem Gesetz zu verdanken, das vor zwanzig Jahren, am 21. August 1996, in Kraft getreten ist: das Arbeitsschutzgesetz. Es schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt. Anlass für das Gesetz war die Europäische Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (89/391 EWG), die in deutsches Recht übertragen werden musste. 
 
Das Arbeitsschutzgesetz übernimmt den Gedanken eines ganzheitlichen, präventiv ausgerichteten Arbeitsschutzes aus der EU-Richtlinie: Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten seien durch „Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern“, heißt es in Paragraph eins (§1 ArbSchGes). Damit geht das Gesetz über den nachsorgenden, vor allem technisch ausgerichteten Arbeitsschutz hinaus. Der Fokus liegt vielmehr auf einer „menschengerechten Gestaltung“ von Arbeit. Arbeitsschutz wird als ein dynamischer Prozess verstanden, der auf die technischen und organisatorischen Veränderungen in der Arbeitswelt reagieren muss.
 
Gefährdungsbeurteilung 
Das zentrale Instrument, das das Arbeitsschutzgesetz einführt, ist die „Gefährdungsbeurteilung“ (§5 ArbSchG). Sie gibt den Arbeitgebern für den Arbeitsschutz mehr Gestaltungsspielraum, damit aber gleichzeitig auch mehr Verantwortung. 
 
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungen zu beschreiben, die mit den Arbeitsabläufen in seinem Betrieb verbunden sind. Chemikalien, Krankheitserreger, Gefahrstoffe, Lärm - die Belastungen können vielfältig sein. Sind die Gefährdungen dokumentiert, können anschließend die Maßnahmen festgehalten werden, die die Beschäftigten vor diesen Belastungen schützen oder die Belastung zumindest minimieren. 
 
Seit September 2013 sind auch psychische Belastungen, die sich durch die Arbeit ergeben können, im Arbeitsschutzgesetz verankert. Auch sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt und bewertet werden 
 
Wie genau eine Gefährdungsbeurteilung angelegt sein soll, führt das Gesetz allerdings nicht aus. Die gesetzliche Unfallversicherung hat deshalb Handlungshilfen entwickelt. Darüber hinaus beraten auch die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Betriebe bei dieser Aufgabe.
 
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie 
Eine weitere Neuerung des Gesetzes war die Einführung einer „Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie“ (GDA). Sie wurde erst nachträglich im Oktober 2008 im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankert. Der Gesetzgeber verpflichtet Bund, Länder und Unfallversicherungsträger damit zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Arbeitsschutz. Ziel war es, Bürokratie und Doppelregelungen abzubauen und den Informationsfluss zwischen staatlichen Überwachungsbehörden und der gesetzlichen Unfallversicherung zu verbessern.
 
Ausblick 
Im Rückblick ist das Arbeitsschutzgesetz ein Meilenstein auf dem Weg zu einem modernen, präventiv ausgerichteten Arbeitsschutzrecht. Es hat nicht nur die Spielräume der Arbeitgeber erweitert und die Zusammenarbeit der nationalen Arbeitsschutzakteure gefördert. Es hat auch die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten gestärkt. Sie können selbst Vorschläge zum Arbeitsschutz einbringen, medizinische Vorsorge einfordern oder werden bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung miteinbezogen.  In Zeiten von Arbeiten 4.0 mit alternativen Beschäftigungsformen, mehr Freiberuflern und Solo-Selbständigen kommt das Arbeitsschutzgesetz aber an seine Grenzen. Es gilt ausschließlich für Beschäftigte. Dieser Begriff aber deckt viele der neuen Beschäftigungsformen nicht ab. „Hier liegt eine große Herausforderung“, sagt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der DGUV: „In der Unfallversicherung sprechen wir inzwischen häufig von ‚Erwerbstätigen‘. Das wäre vielleicht eine Möglichkeit, den Wirkungskreis des Gesetzes zeitgemäß zu erweitern.“
 
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