Flash News Nr. 31/2012 vom 16. Mai 2012
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EU-Kommission schlägt Änderung der Entsenderichtlinie vor/Gebäudereiniger lehnen Einschränkungen der Arbeit der Zollbehörden ab
 
Das Gebäudereiniger-Handwerk fordert, dass auch zukünftig alle in- und ausländischen Betriebe gleichermaßen durch den Zoll effektiv auf Einhaltung der Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz geprüft werden können. Bei ihrer Jahresmitgliederversammlung in Hamburg verabschiedeten die Gebäudereiniger einstimmig eine Resolution, in der entsprechende Pläne der EU-Kommission zur Änderung der Entsenderichtlinie abgelehnt werden.
 
„Wir wollen, dass der Zoll die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer weiter effektiv kontrollieren kann“, so Bundesinnungsmeister Dieter Kuhnert, „das kann er aber nur, wenn die Arbeitsverträge auch in deutscher Übersetzung vorliegen.“ Dies sei nach den bisherigen Bestimmungen der Entsenderichtlinie auch sichergestellt. Nach den Plänen der EU-Kommission soll in einer Novellierung der Entsenderichtlinie allerdings die bisherige Verpflichtung zur Vorlage übersetzter Arbeitsverträge aufgeweicht werden. „Das ist kontraproduktiv und wird das Lohndumping in den Gastländern eher fördern als verhindern.“ (Kuhnert) Entfalle diese grundsätzliche Verpflichtung, hätten die Zollbehörden keine Möglichkeit mehr, die Rechtmäßigkeit der Klauseln zu prüfen.
 
Das Gebäudereiniger-Handwerk hat seit Jahren einen gesetzlich verankerten Branchenmindestlohn, derzeit 8,82 Euro im Westen und 7,33 Euro im Osten. Dieser Mindestlohn habe bislang verhindert, dass Menschen in dieser Branche zu Billiglöhnen beschäftigt werden. Voraussetzung dafür, dass dies auch so bleibe, sei die engmaschige Überprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. „Der Vorschlag der EU-Kommission schränkt aber die Kontrolle ausländischer Arbeitnehmer erheblich ein, erleichtert Sozialdumping und verhindert faire Wettbewerbsbedingungen.“
 
Das Gebäudereiniger-Handwerk werde sich daher nachdrücklich dafür einsetzen, dass in Deutschland bewährte und effektive Praktiken zur Überwachung und Einhaltung der Entsenderichtlinie nicht in Frage gestellt werden. Grundsätzlich begrüßt werden die Vorschläge der Kommission zur Meldepflicht, zur Bereithaltung und Aufbewahrung des Arbeitsvertrags, der Lohnzettel, der Arbeitszeitnachweise und Belege über die Entgeltzahlung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 

 
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