Ergonomie News Nr. 15/2020 | 26. Februar

 
 
Informationen der BAuA
 
Coronavirus durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe in Risikogruppe 3 eingestuft
 
Am 31.12.2019 wurde das WHO-Landesbüro in China über vermehrtes Auftreten von Lungenentzündungen in Wuhan informiert. Als Erreger wurde am 07.01.2020 ein neuartiges Coronavirus identifiziert. Durch globale Reisetätigkeiten und anschließende Infektionsketten treten bisher vereinzelte Fälle auch in Deutschland auf. In einigen Ländern darunter Italien steigt die Zahl neuer Fälle mit Coronavirus SARS-CoV-2 an.
 
Nach Einschätzung des Robert Koch-Institut (RKI) gibt es bislang keinen Hinweis für eine anhaltende Viruszirkulation in Deutschland, so dass die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland durch die neue Atemwegserkrankung aus China derzeit weiterhin gering bleibt. Diese Einschätzung kann sich durch kurzfristige neue Erkenntnisse ändern.
 
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschäftigten sich mit dem Arbeitsschutz bei möglichen Risiken gegenüber Infektionserregern am Arbeitsplatz. Berufsbedingte Kontakte mit SARS-CoV-2 können in Deutschland beim Auftreten von Fällen durch Kontakt mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patienten z. B. im Flugzeug und im Krankenwagen stattfinden. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ist der Umgang mit SARS-CoV-2 und damit infizierten Personen in diesen Bereichen durch die vorhandenen Bestimmungen geregelt.
 
Für Beschäftigte, die durch ihre berufliche Tätigkeit mit Infektionserregern in Kontakt kommen können, gilt die Biostoffverordnung (BioStoffV), deren Arbeitsschutzbestimmungen in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) branchen- und themenspezifisch konkretisiert werden.
 
Die TRBA 250 und TRBA 100 regeln die Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter vor Infektionen im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege sowie in Laboratorien. Die festzulegenden Maßnahmen sind abhängig vom Infektionspotenzial des Erregers, dessen Übertragbarkeit und der anstehenden Tätigkeit bzw. die sich daraus ergebenden Exposition.
 
Der ABAS hat auf Grundlage der vorhanden epidemiologischen Daten SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Das Virus kann nach bisherigem Wissen durch die Inhalation von Aerosolen sowie durch den Kontakt mit Schleimhäuten (Nase, Mund, Augen) übertragen werden. Auf Basis dieses Wissens sind für durchzuführende Tätigkeiten die erforderlichen Schutzmaßnahmen aus o.g. TRBA ableitbar. Ergänzend enthält der ABAS-Beschluss 609 Maßnahmen, die sich analog auf den Umgang mit anderen luftübertragbaren Erregern der Risikogruppe 3, zu denen auch SARS-CoV-2 gehört, übertragen lassen.
 
Die Einhaltung der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen minimiert das Infektions- und Ansteckungsrisiko für Beschäftigte und damit auch die Verbreitung der Erreger.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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