Ergonomie News Nr. 24/2021 | 22. April

 
 
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung stärkt Sicherheit am Arbeitsplatz
 
Corona-ArbSchV zum betrieblichen Infektionsschutz wird um weitere betriebliche Testangebote ergänzt
 
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem wird eine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
 
Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat in den letzten Wochen durch das Auftreten von eigenschaftsveränderten, ansteckenderen Virusvarianten, insbesondere der in-zwischen in Deutschland mehrheitlich für das Infektionsgeschehen verantwortlichen Variante B.1.1.7, zusätzlich an Dynamik gewonnen. Diese Entwicklung, die sich in den letzten Tagen in erheblich gestiegenen Inzidenzwerten niedergeschlagen hat, erhöht auch das Infektionsrisiko in Betrieben.
 
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie ist kein Gesetz und gilt nicht zwingend. Allerdings stellt sie für alle Betriebe einen verbindlichen Arbeitsschutzstandard dar, bei dessen Umsetzung Arbeitgeber den speziellen Anforderungen an den Arbeitsschutz aufgrund der Pandemie nachkommen. Diese speziellen Anforderungen sind insbesondere in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geregelt. Gleichwohl können Arbeitgeber von der Arbeitsschutzregel abweichen und andere, gleich wirksame oder wirksamere Schutzmaßnahmen treffen.
 
Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
 
Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden.Bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen muss eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person gegeben sein. Generell sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen nach Möglichkeit aber durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden.Sollte der Einsatz von digitaler Informationstechnologie betriebsseitig nicht möglich sein, so muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept sicherstellen. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Darüber hinaus soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden, sofern die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
 
Betriebliche Hygienekonzepte
 
Der Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Dieses Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten nach behördlich angeordneten Schließungen bzw. Beschränkungen.
 
Mund-Nase-Schutz & Atemschutz
 
Können die erforderlichen Mindestflächen und -Abstände im Betrieb nicht eingehalten werden, so gilt neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen auch die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes für alle anwesenden Personen.Dies gilt auch, wenn Wege von und zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes zurückgelegt werden. Ergibt eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass ein herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz nicht ausreicht, so gelten spezielle Vorgaben für Atemschutzmasken, die in der Verordnung aufgelistet werden. Dazu gehören u.a. FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle.
 
Bereitstellung von Tests für Beschäftigte
 
Alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, haben die Pflicht, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten, welcher möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden sollte. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zu tragen.
 
Besteht ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko, beispielsweise durch eine Vielzahl von Personenkontakten oder wenn geltende Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, so muss jede*r Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten.
 
Die Änderung der Arbeitsschutzverordnung ist am 21. April 2021 in Kraft getreten. Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter. Sie tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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