Nichtraucherschutz per Gesetz
Rauchen ist nicht nur für Raucher sondern auch für Nichtraucher gefährlich; es ist erwiesen, dass auch Passivrauchen die Gesundheit massiv gefährdet.
Der Nichtraucherschutz ist gesetzlich geregelt. Nach § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) „Nichtraucherschutz“ hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Somit ist der Nichtraucherschutz Teil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Viele Unternehmen gehen im Rahmen des freiwillig betrieblichen Gesundheitsschutzes über die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen hinaus und helfen ihren Mitarbeitern den gesundheitsschädlichen „Glimmstängel“ loszuwerden.
Was können Unternehmen tun?
Ein allgemeines Rauchverbot ist der wirksamste Nichtraucherschutz und ist kostengünstig realisierbar. Meist gibt es außerhalb des Gebäudes speziell ausgewiesene Raucherbereiche. Eine Aufteilung innerhalb des Arbeitsraums, etwa durch Aufstellen von Trennwänden, oder eine Aufteilung des Raumes in einen Raucher- und Nichtraucherbereich reicht nicht aus.
Darüber hinaus nutzen Unternehmen beispielsweise folgende Maßnahmen:
- Raucherentwöhnungskurse, (zum Beispiel „Rauchfrei in zehn Schritten“; Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) oft in Zusammenarbeit mit Krankenkassen
- Informationskampagnen über die Gefahren des Rauchens
- Einsatz von Ex-Rauchern, die aus eigener Erfahrung berichten, wie sie es geschafft haben
Besonders wirksam ist es, wenn Raucherentwöhnungsprogramme mit Angeboten zum Stressmanagement, gesunder Ernährung (Raucherentwöhnung wird häufig durch zusätzliches Essen, was oft zur Gewichtszunahme führt kompensiert) sowie Bewegung und Sport ergänzt werden.
Weiterführende Links:
Aktionsbündnis Nichtrauchen e. V.:
abakprävention/ Daten und Fakten
Mehr zum diesjährigen Motto des Welt-Nichtrauchertags: