Flash News Nr. 22/2013
vom 28. März 2013
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Aus für den Hygiene-Pranger in Bayern
 
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat aufgrund erheblicher Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Landeshauptstadt München vorläufig untersagt, die bei Kontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel im Internet zu veröffentlichen.
 
„Die Entscheidung zeigt auf, wie fast schon fahrlässig im Vorfeld agiert wurde: Laut den Richtern verstößt die Regelung nicht nur gegen europäisches Recht, sondern sie ist auch unter deutschen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich fragwürdig. Zudem wird es als bedenklich angesehen, auf Verstöße öffentlich hinzuweisen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgestellt waren, und – als wäre das nicht schon genug – prangern die Richter auch an, dass die Verwaltungspraxis unvorhersehbar sei, da auf Verdacht hin agiert werde“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern.
 
Hintergrund der Entscheidung waren die Klagen betroffener Betriebe, die allesamt vor dem Verwaltungsgericht München Recht zugesprochen bekamen. Die Beschwerden der Landeshauptstadt gegen diese Entscheidungen wurden wiederum vom Verwaltungsgerichtshof in allen Verfahren im Sinne der Betriebe zurückgewiesen.
 
„Die rechtliche Einschätzung des Gerichtshofs bestätigt eins zu eins unsere rechtliche Einschätzung, auf die wir bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Vorschrift hingewiesen und auf deren wirtschaftlichen Folgen wir eindringlich aufmerksam gemacht haben“, so Ulrich N. Brandl: „Jetzt stellt sich die Frage: Wer trägt den Schaden für die zu Unrecht an den Pranger gestellten Betriebe?“
Zusätzlich fordert Brandl: „Nachdem die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar sind, sollte – um weiteren Schaden abzuwenden – die Münchner Entscheidung schnellstens Bayernweit akzeptiert und umgesetzt werden.“
 
Konkret verlautbarte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof:
 
„Nach einer Vorschrift aus dem deutschen Lebensmittelrecht informiert die Behörde die Öffentlichkeit u.a. dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. Nach Auffassung des BayVGH bestehen Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Vorschrift. Denn nach Europarecht sei eine Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichenden Verdacht eines Gesundheitsrisikos zulässig, die nationale Vorschrift habe hingegen eine deutlich über die Warnung vor Gesundheitsgefahren hinausgehende, generalpräventive Zielsetzung. Zudem hat der Senat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, u.a. weil angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert von nur 350 Euro für das prognostizierte Bußgeld unverhältnismäßig gering erscheine. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Veröffentlichung im Internet, denn die Mängel seien zum Veröffentlichungszeitpunkt häufig bereits behoben. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Norm ausreichend bestimmt sei. Denn die Eingriffsschwelle werde lediglich mit der Prognose eines zu erwartenden Bußgelds in Höhe von 350 Euro beschrieben. Die Verwaltungspraxis sei insoweit unvorhersehbar.“
 
   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
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