Geschultes und ausgebildetes Reinigungspersonal
Auftraggeber können sicher sein, dass ein Gebäudedienstleister mit dem RAL Gütezeichen Gebäudereinigung im Gesundheitswesen speziell für den Hygienebereich geschultes und ausgebildetes Reinigungspersonal einsetzt. Das Unternehmen muss in der betreuten Einrichtung ständig mindestens einen qualifizierten und einschlägig erfahrenen Verantwortlichen zur Überwachung und Einhaltung aller technischen Verfahrensabläufe beschäftigen. Dieser Hygienebeauftragte unterweist das Personal und wacht über die Einhaltung der Reinigungs- und Desinfektionspläne.
Hygienepläne und bebilderte Arbeitsanweisungen
Die Anforderungen für die Vergabe des RAL Gütezeichens schreiben vor, dass für alle hygienerelevanten Bereiche Hygienepläne erstellt werden. Sie legen den Umfang der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie die Vorgaben für die Personalhygiene fest. Die möglichst bebilderten und konkreten Anweisungen an das Personal müssen so gestaltet sein, dass Mitarbeiter mit mäßigen Sprachkenntnissen sie verstehen. Das schließt unter anderem Dosieranleitungen für Reinigungs- und Desinfektionsmittel ein, Reinigungs- und Desinfektionstechniken, Bedienungsanleitungen von Geräten und die Information über die Bedeutung von Gefahrensymbolen. Unabhängige Einrichtungen überwachen einmal jährlich vor Ort, dass das Unternehmen die Anforderungen einhält und die hohen Kriterien des RAL Gütezeichens erfüllt.
Das neue RAL Gütezeichen Gebäudereinigung im Gesundheitswesen.
Informationen zur RAL Gütesicherung
Für die Anerkennung von RAL Gütezeichen ist seit 1925 RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung im Produkt- und Dienstleistungsbereich zuständig. Die zuverlässige Einhaltung des hohen Qualitätsanspruchs wird durch ein dichtes Netz stetiger Eigen- und Fremdüberwachung gesichert, dem sich die Hersteller und Anbieter freiwillig unterwerfen. Als objektive und interessensneutrale Kennzeichnung werden RAL Gütezeichen den wachsenden Ansprüchen der Verbraucher gerecht und stehen für deren Schutz.