Ergonomie News Nr. 27/2020 | 25. März

 
 
Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz
 
Zehn Maßnahmen zum Schutz vor dem
Corona-Virus im Betrieb
 
Wie man sich vor einer Infektion mit dem Corona-Virus schützen kann, ist vermutlich die zurzeit am häufigsten gestellte Frage. Zur Vermeidung sozialer Kontakte gehen derzeit viele, deren Tätigkeit es ermöglicht, ins Home-Office. Doch was sollen insbesondere die gewerblichen Kolleginnen und Kollegen tun, die ihre Arbeit nach wie vor an ihrem Arbeitsplatz im Betrieb erledigen müssen? Zu ihrer Sicherheit muss der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber sehr zügig Maßnahmen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus vereinbaren. Das Mittel der Wahl: Gefährdung beurteilen und Maßnahmen nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) umsetzen.
 
Gefährdung beurteilen
 
Die Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten durch das Corona-Virus ist in diesem Fall schnell beurteilt: Das Ansteckungsrisiko ist nachgewiesenermaßen sehr hoch. Daher ist zügig zu vereinbaren, welche erforderlichen Maßnahmen schnell umgesetzt werden müssen.
 
Maßnahmen umsetzen
 
Bei der Auswahl der Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit betreffend hat der Betriebsrat nach § 87 (1) 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 ArbSchG mitzubestimmen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht und ist auch bei Untätigkeit des Arbeitgebers verpflichtet, es zu nutzen. Die Umsetzung der Maßnahmen muss wegen der unmittelbaren Gefährdungslage sehr zeitnah erfolgen. Die Kosten für alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes trägt gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber. Nachfolgender Katalog dient als Hilfestellung für die Durchführung betrieblicher Präventionsmaßnahmen.
  • Der Sicherheitsabstand zwischen zwei Beschäftigten bei der Arbeit muss nach derzeitigem medizinischen Kenntnisstand mindestens 2 Meter betragen. Darüber hinaus gilt die Arbeitsstätten-Regel ASR A1.2 (Raumabmessung und Bewegungsflächen). Ist der Mindestabstand zwischen den Arbeitsplätzen nicht einzuhalten, muss die Anzahl der Beschäftigten, die zeitgleich arbeiten, reduziert werden. Auf diese Weise lässt sich am besten sicherstellen, dass die Produktion möglichst lange aufrechterhalten werden kann.
     
  • Besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen (insbesondere ältere und vorerkrankte Beschäftigte oder Menschen mit Behinderungen) sind von der Arbeit freizustellen, wenn es keine Möglichkeit gibt, dass sie ohne direkten sozialen Kontakt ihre Arbeit verrichten können.
     
  • Beim Beginn und Ende der Arbeitszeit (Zeiterfassung, Umkleideräume etc.) ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter kommt. Dies kann beispielsweise über Einweisungen durch Personen oder Abgrenzung von Stehflächen mit Klebeband sichergestellt werden.
     
  • In diesem Sinne ist auch das Pausenregime zu organisieren: Durch versetzte Pausen ist zu gewährleisten, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Beschäftigten etwa in Pausenräumen oder an Raucherpunkten eingehalten wird.
     
  • In der Betriebskantine ist sowohl bei der Essensausgabe als auch an den Tischen durch eine reduzierte Bestuhlung zu gewährleisten, dass nicht zu viele Beschäftigte zur gleichen Zeit vor Ort sind und der notwendige Abstand zueinander eingehalten werden kann. Bereichsweise Regelungen von Zeitfenstern zur Nahrungsaufnahme oder die Einweisung durch Personen können hierbei hilfreich sein.
     
  • Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz für eine entsprechende Handhygiene Sorge tragen. Während der Arbeitszeit ist den Beschäftigten mehrfach die erforderliche Zeit einzuräumen, um sich ihre Hände in den Waschräumen zu waschen. Wasser, Seife, Papierhandtücher und geschlossene Müllbehälter sind hierfür in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Die Einhaltung der erforderlichen Hygienekonventionen beim Husten oder Niesen (Armbeuge, Papiertuch) ist erforderlich.
     
  • Da das Corona-Virus nach bisherigen Erkenntnissen auch auf vielen Flächen eine ganze Weile überlebt, hat der Arbeitgeber durch einen geeigneten Reinigungsplan zu gewährleisten, dass insbesondere die Flächen am Arbeitsplatz, die mit den Händen berührt werden, täglich gereinigt oder auch desinfiziert werden. Entsprechende Hygienemaßnahmen sind auch beim Schichtwechsel durch den Arbeitgeber sicherzustellen.
     
  • Ob über die oben genannten organisatorischen Maßnahmen nach § 4 ArbSchG hinaus persönliche Schutzausrüstung (Mundschutz, Schutzkleidung etc.) erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Diese kann allenfalls eine ergänzende Maßnahme darstellen.
     
  • Damit alle erforderlichen Maßnahmen angemessen beachtet werden können, erfolgt eine Unterweisung durch den Betriebsarzt. Dieser prüft in Absprache mit dem Arbeitgeber und Betriebsrat auch, ob aufgrund der spezifischen betrieblichen Bedingungen ggf. weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
     
  • Der Ausschuss für Arbeitssicherheit (§ 11 ASiG) überprüft die Umsetzung der Maßnahmen und kontrolliert ihre Wirksamkeit.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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