Flash News Nr. 1 | 7
. Januar 2021

 
 
Zweite Stufe des Tarifvertrags in Kraft getreten
 
Der Mindestlohn in der Branche steigt
von 11,11 Euro auf 11,55 Euro
Zum Jahresbeginn 2022 ist die zweite Stufe des insgesamt dreijährigen Tarifvertrags für das Gebäudereiniger-Handwerk in Kraft getreten. Der allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn (die so genannte Einstiegs-Lohngruppe 1) steigt bundesweit um rund 4 Prozent von 11,11 Euro auf 11,55 Euro. Die Innung fordert gleichzeitig die neue Regierung auf, erst im Jahr 2023 mit weiteren Erhöhungen des Mindestlohns zu beginnen.
 
Damit heben sich die tariflichen Einstiegslöhne im Gebäudereiniger-Handwerk weiterhin deutlich vom allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn ab, der zum Januar 2022 auf 9,82 Euro steigt. Die Differenz beträgt nahezu 18 Prozent. „Ab nächstem Jahr haben die Gewerkschaft IG BAU und der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks als dritte und letzte Stufe des Tarifvertrags bereits einen Einstiegslohn von 12 Euro verabredet“, so die Innung in einer Pressemeldung.
 
Auch der zweite allgemeinverbindliche Branchenmindestlohn, der Fassaden- und Glasreinigung umfasst sowie für Gesellinnen und Gesellen gilt (Lohngruppe 6), erhöht sich zum Januar 2022 – um 2,5 Prozent von 14,45 Euro auf 14,81 Euro. Im Kampf um Fachkräfte-Nachwuchs bietet die Gebäudereinigung zudem mit weiter steigenden Ausbildungsvergütungen von 830 Euro, 965 Euro bzw. 1125 Euro je nach erstem, zweitem bzw. drittem Lehrjahr attraktive Konditionen.
 
Deutliche Kritik an Mindestlohn-Plänen der „Ampel“
„Wir machen uns keine Illusionen darüber, dass die Ampel von ihren Plänen noch Abstand nimmt, die das Aussetzen der Tarifautonomie sowie eine Sabotage der Mindestlohnkommission bedeuten“, so Bundesinnungsmeister Thomas Dietrich. „Aber mit Blick auf bestehende Tarifverträge wie in unserem Handwerk und aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit für unsere Betriebe, die zum Teil langfristige Kundenverträge einhalten müssen, plädieren wir zumindest für ein Inkrafttreten des neuen gesetzlichen Mindestlohns nicht vor 2023."
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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