Flash News Nr. 63/2012
vom 12. November 2012
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Minijob-Grenze von 400 auf 450 Euro angehoben – Neue Regelungen beim Rentenbeitrag 
 
Nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Ende Oktober werden geringfügig entlohnte Beschäftigte - so heißen Minijobber nach dem Sozialgesetzbuch - statt wie bisher 400 Euro ab dem 1. Januar 2013 bis zu 450 Euro pro Monat verdienen können.
 
Darüber hinaus sollen Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begonnen werden, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.
 
Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von voraussichtlich 18,9% im Jahr 2013 auszugleichen. Das sind 3,9% Eigenanteil für den Minijobber.
 
Minijobber sollen sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen können. Hierfür müsste der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil des Minijobbers und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobber, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
  
  
 
  
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
 

 
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