Ergonomie News Nr. 8/2021 | 26. Januar

 
 
Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung ab heute in Kraft
 
Gefährdungsbeurteilungen für Beschäftigte vor Ort müssen erneut auf den Prüfstand
 
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen, die am heute in Kraft getreten ist und bis zum 15. März 2021 gilt. Die Corona-ArbSchV verschärft die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom August 2020 in einigen Bereichen.
 
Die Verordnung konkretisiert Regelungen und Vorgaben der Arbeitgeberpflichten für Beschäftigte, die weiter im Betrieb arbeiten.
 
 
➢ Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.
 
Empfehlungen: Zusätzliche Maßnahmen auf einem Einlegeblatt zur Gefährdungsbeurteilung ergänzen (Termin 27.01.2021). Arbeitgeber sind verpflichtet, die in der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel vom August 2020 beschriebenen Hygienemaßnahmen einzuhalten, um Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten vor einer COVID-19-Infektion zu schützen. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip).
 
 
➢ Personenkontakte im Betrieb reduzieren.
 
Empfehlungen: Prüfen, ob Arbeitsplätze räumlich entzerrt werden können, zum Beispiel durch Verlagerung von Arbeitsplätzen. Räume möglichst nur mit einer Person besetzen.
 
 
➢ Besprechungen, Schulungen etc. vermeiden bzw. auf das Mindestmaß beschränken.
 
Empfehlungen: Zusammenkünfte möglichst unpersönlich (zum Beispiel Telefon oder Video) abhalten. Sind Meetings unbedingt notwendig, Teilnehmerzahl auf das Mindestmaß begrenzen, Abtrennungen installieren und regelmäßig lüften.
 
 
➢ Den Beschäftigten Homeoffice anbieten, sofern die Art der Tätigkeit dies zulässt.
 
Empfehlungen: Prüfen, welche Tätigkeiten von zu Hause aus erledigt werden können und ggf. Homeoffice anbieten, sofern nicht dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Gemeint sind Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten. Der Arbeitgeber muss im Fall einer Überprüfung durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde oder durch die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass sich eine Tätigkeit nicht vom Home-Office aus bewältigen lässt. Es ist ratsam, schriftlich festzuhalten, warum Homeoffice nicht machbar ist.
 
 
➢ Wenn mehrere Personen einen Raum nutzen, muss für jede Person mindestens eine Fläche von zehn Quadratmetern zur Verfügung stehen.
 
Empfehlungen: Wenn die Zehn-Quadratmeterregel nicht eingehalten werden kann, müssen technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, die einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten gewährleisten. Lüftungsplan erstellen. Räumliche Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen einrichten, zum Beispiel Plexiglasscheiben oder andere Barrieren.
 
 
➢ Unternehmen, in denen mehr als zehn Personen beschäftigt sind, sollen die Belegschaft in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen.
 
Empfehlungen: Feste Arbeitsgruppen bilden. Änderungen der Arbeitsgruppeneinteilung und Personenkontakte zwischen den Arbeitsgruppen soweit möglich vermeiden. Zeitversetztes Arbeiten möglichst zulassen.
 
 
➢ Dort, wo im Betrieb Abstände nicht eingehalten werden können und auch keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen möglich sind oder wo mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist, müssen den Beschäftigten medizinische Masken oder FFP 2-Masken oder gleichwertige Masken (vgl. Anlage zur Corona-ArbSchV) bereitgestellt werden. Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Masken zu tragen.
 
Empfehlungen: Ausreichende Anzahl Mund-Nase-Schutz beschaffen (Termin 27.01.2021). Beschäftigte zum Anlegen und Tragen des Mund-Nase-Schutzes unterweisen und die Unterweisung durch Unterschrift bestätigen lassen. Der Mund-Nase-Schutz muss spätestens nach jeder Arbeitsschicht ersetzt werden. Bei FFP2-Masken ist die Tragezeitbegrenzung zu beachten. Die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten" bietet hierfür einen Anhaltspunkt. Die maximale Tragedauer von FFP2-Masken ohne Ausatemventil beträgt danach 75 Minuten mit anschließender 30-minütiger Pause.
 
Zwang zum Homeoffice
 
Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet zu prüfen, ob Home-Office möglich ist und wenn ja, muss er Homeoffice anbieten. Aber: Zwingen kann der Arbeitgeber Beschäftigte nicht.
 
Empfehlungen: Arbeitsverträge mit betroffenen Beschäftigten bezüglich Homeoffice anpassen oder Betriebsvereinbarung treffen.
 
Ratgeber für Arbeiten im Homeoffice
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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