Nicht selten sind Beschäftigte am Arbeitsplatz einer hohen Geräuschkulisse ausgesetzt. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist geregelt, ab welchen Lärmpegeln Untersuchungen als Angebots- oder Pflichtvorsorge zu erfolgen haben.
Ob eine Vorsorgepflicht vorliegt hängt vom durchschnittlichen Schallpegel ab, dem man während einer Acht-Stunden-Schicht ausgesetzt ist.
Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80dB(A) muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Teilnahme an der Vorsorge anbieten; ab 85 dB(A) muss dieser daran teilnehmen, wenn er weiter seine Tätigkeit ausüben will.
Gleiches gilt für Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) und 137 dB(C), die durch Knallgeräusche ausgelöst werden.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber zum Schutz vor gehörschädigendem Lärm diesen und seine Wirkung messen und gegebenenfalls einschränken. Lärmbereiche müssen identifiziert und gekennzeichnet werden. Oftmals reicht ein einfacher Gehörschutz nicht aus, so dass Lärmschutzmaßnahmen und Lärmminderungsprogramme erforderlich werden.
Die Experten der B·A·D GmbH beraten Unternehmen in allen Fragen zu Lärmbelästigungen, Lärmschutz und Lärmminderungsprogrammen. Sie führen eine Grobanalyse des Arbeitsbereichs durch und ziehen bei Bedarf Spezialisten zu gezielten Schallpegel- oder Raumakustikmessungen hinzu.