Ergonomie News Nr. 88/2020 | 30. Oktober

 
 
Pflegekräfte reichen Klage beim Europäischen Gerichtshof ein
 
Streit gegen Klassifizierung des Coronavirus
in Risikogruppe 3 geht weiter
 
Im Juni hatten sich die Abgeordneten des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) des Europäischen Parlamentes und die Europäische Kommission darauf verständigt, SARS-CoV-2 als biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 mit zusätzlichen Garantien zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer einzustufen.
 
Die Änderung der Richtlinie 2000/​54/​EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit trat am 24. Juni 2020 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 24. November 2020 umgesetzt werden.
 
Hiergegen hat eine spanische Gewerkschaft von Pflegekräften (Sindicato de Enfermería - SATSE) Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. SATSE möchte erreichen, dass die Einstufung des SARS-CoV-2 in Risikogruppe 3 für nichtig erklärt wird. Es gebe keine wirksame Behandlung oder Vorbeugung gegen den biologischen Arbeitsstoff SARS-CoV-2. Obwohl die Kommission anerkannt habe, dass es keine Impfung und keine wirksame Behandlung gebe, sei SARS-CoV-2 ungeachtet der Bestimmungen des Artikel 2 der Richtlinie statt in die Risikogruppe 4, in die Risikogruppe 3 eingestuft worden.
 
Bisher gibt es keine wirksame Behandlung oder Vorbeugung gegen den biologischen
Arbeitsstoff SARS-CoV.
 
Artikel 2 der Richtlinie bezeichnet als biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 solche Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können und bei denen zwar die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung bestehen kann, bei denen aber normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich ist. Arbeitsstoffe der höchsten Risikogruppe 4 sind solche, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen, bei denen jedoch die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß ist und bei denen normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich ist.
 
Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei SARS-CoV-2 um ein Virus, das als hoch ansteckend und mutierend eingestuft werde, so dass die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß sei. Das SARS-CoV-2 verursache schwere Erkrankungen und Symptome, es rufe eine schwere Krankheit beim Menschen hervor und stelle eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer dar.
 
Bereits im Juni hatten einige Abgeordnete im EMPL-Ausschuss eine Einstufung des Virus in die höchste Risikogruppe 4 gefordert, um ein Höchstmaß an Schutz für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten. In der Ausschusssitzung hatte der zuständige Kommissar, Nicolas Schmit, den Bedenken der Abgeordneten durch die Zusage begegnen können, dass die EU-Kommission die Mitgliedstaaten auffordern werde, dafür zu sorgen, dass allen Beschäftigten, die dem SARS-CoV-2 ausgesetzt sind, schriftliche Anweisungen erteilt werden, wie dies in der Richtlinie bei Arbeiten mit einem biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 4 vorgesehen ist.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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