In Europa wird das GHS (Globally Harmonised System), ein global einheitliches System zur Einstufung und Kennzeichnung chemischer Stoffe und Gemische, durch die CLP-Verordnung umgesetzt. Ein wesentliches Merkmal des ab dem 1. Juni 2015 auch für Reinigungs- und Pflegemittel uneingeschränkt gültigen neuen europäischen Chemikalienrechtes sind verschärfte Kriterien für die Bewertung der Gefährlichkeit chemischer Produkte.
Sicherheit für den Endanwender und internationale Rechtskonformität
Die aus einer strikten Anwendung der Basiskriterien resultierende „Maximaleinstufung“ kann indes anhand zusätzlicher, durch Expertengutachten bewerteter Daten, abgemildert werden. In einigen Fällen, wie zum Beispiel bei stark sauren und stark alkalischen Produkten stoßen jedoch auch Expertengutachten an ihre Grenzen. Nach der CLP-Verordnung wird ein Produkt mit pH-Werten kleiner 2 und größer 11,5 zunächst einmal pauschal als „Hautätzend“ angesehen. Obwohl dies in manchen Fällen eine Überbewertung darstellen kann, sind Auswirkungen wie Augenreizungen oder gar Augenverätzungen in diesen pH-Bereichen unbestrittenermaßen möglich und auch wahrscheinlich. Für viele Sanitär-Unterhaltsreiniger ergeben sich beispielsweise eindeutige Hinweise auf eine augenschädigende Wirkung, welche die Buzil Werk Wagner GmbH & Co. KG ohne Abstriche in eine entsprechende Kennzeichnung umgesetzt hat.
Des Weiteren hat die Firma Buzil, laut eigenen Angaben, sämtliche sauren und alkalischen Produkte auf das mit der CLP-Verordnung neu eingeführte Gefahrenmerkmal „Metallkorrosion“ geprüft und entsprechend eingestuft. Auch dieses Merkmal erfordert die Kennzeichnung „Ätzend“ und es resultiert eine Gefahrguteinstufung nach Transportrecht. Buzil hat dieses Kriterium konsequent umgesetzt, was das Unternehmen angesichts der restriktiven Handhabung des Transportrechtes seitens der Aufsichtsbehörden (zum Beispiel was die Strafen bei Verstößen anbelangt) als unentbehrlichen Beitrag zur Rechtssicherheit Ihrer Kunden im Umgang mit Buzil-Produkten ansieht.
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