Flash News Nr. 65 | 15
. Dezember 2021

 
 
BIV fordert Rücknahme der Infektionsschutzgesetz-Änderungen
 
Ein mögliches „Zwei-Klassen-Berufsgruppen-System“ in Krankenhäusern
 
Das geänderte Infektionsschutzgesetz beinhaltet für geimpfte Reinigungskräfte eine besonders negative Überraschung: Denn diese Beschäftigtengruppe fällt nun aus dem Testkonzept der Kliniken heraus und ist eigenverantwortlich dazu verpflichtet, sich tagtäglich auf eigene Kosten und mit eigenem Zeitaufwand testen zu lassen. Geimpftes Arzt- und Pflegepersonal, aber auch externe Kräfte wie Physiotherapeuten, haben sich als Berufsgruppen dagegen nur zwei Mal die Woche einem Selbsttest zu unterziehen, obwohl sie deutlich näher am Patienten arbeiten. Für das Reinigungspersonal bliebe bei den Änderungen nur der Weg über eigene Testungen und eigenen Zeitaufwand auf eigene Kosten.
 
 
Im bisherigen § 28b Absatz 2 IfSG war geregelt, dass sog. „Besucher“ (das sind laut Gesetzesbegründung auch externe Handwerker, demnach auch Reinigungskräfte) bei täglicher Tätigkeit in den Gesundheitseinrichtungen nach § 23 und § 36 IfSG einen Test gemäß der 3G-Regelung am Arbeitsplatz nachzuweisen haben. Nach § 28b Abs. 2 letzter Satz mussten die Gesundheitseinrichtungen iSv. §§ 23 und 36 IfSG im Rahmen ihres Testkonzeptes die Testungen für alle Beschäftigten und Besucher anbieten.
 
Durch die Neuregelung im Gesetzentwurf ist diese Passage § 28b Abs. 2 entscheidend eingeschränkt worden: „Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher anzubieten.“ § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG benennt aber nur noch nur voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen. Damit sind die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG, also alle Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens, aus der Testverantwortlichkeit für Besucher/Reinigungskräfte ausgenommen worden.
 
Gebäudereiniger müssen nach den aktuellen Plänen nun auf eigene Tests setzen und somit den Aufwand bezahlen.
 
BIV-Geschäftsführer Johannes Bungert: „Dank SPD, Grünen und FDP gilt in Deutschlands Krankenhäusern neuerdings ein Zwei-Klassen-Berufsgruppen-System. Dies ist eine kolossale Respektlosigkeit gegenüber unserem in der Pandemie systemrelevanten Handwerk. Ohne Not und völlig willkürlich nimmt die Ampel zehntausende geimpfte Reinigungskräfte, die für Hygiene, Desinfektion und Sauberkeit in Krankenhäusern sorgen, aus den bisherigen internen Testkonzepten der Krankenhäuser heraus. Dies ist nicht nachvollziehbar und völlig unverantwortlich. Den Kliniken würden durch die Testung von Reinigungskräften wie bisher noch nicht einmal Kosten entstehen, da diese vom Staat erstattet werden.“
 
„Während geimpfte Reinigungskräfte künftig jeden Tag, fünf Mal die Woche, in der Winterkälte stehen müssen, um sich offiziell testen zu lassen, führt die Neuregelung auf der anderen Seite zu abstrusen Testerleichterungen für andere Berufsgruppen: Arzt- und Pflegepersonal, aber auch externe Physiotherapeuten haben Testerleichterungen, wenn sie geimpft oder genesen sind. In diesem Falle reichen Selbsttests ohne Überwachung. Begleitpersonen von Kranken fallen aus der Testpflicht komplett heraus“, so Bungert weiter. Die Benachteiligung der Gebäudereinigung, sei „unerklärlich und willkürlich.“
 
Er forderte in einer Pressemeldung des Verbandes die Regierung auf, die geplanten Änderungen zurückzuziehen.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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