Flash News Nr. 10/2016 | 15. Februar

Anerkennungsverfahren der RAL Gütesicherung „Gebäudereinigung im Gesundheitswesen“.
Stellungnahme der Verbände BIV, IHO, VCI und DTV
  
Mit Stellungnahmen reagieren der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV), der Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz (IHO), der Verband der Chemischen Industrie (VCI) und der Deutsche Textilreinigungs Verband (DTV) auf die Flash News 9/2016 vom 8. Februar 2016. (Link zur Flash-News).  
 
Die Stellungnahmen wurden mit Bezugnahme auf die Entwurfsfassung im August vergangenen Jahres an das Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) gerichtet.
    Stellungnahme des BIV
    Die Sicherstellung einer hochwertigen und qualifizierten Reinigung, Desinfektion und Hygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist zum Schutz der Patienten und des Personals vor Infektionen unerlässlich. Die Bedeutung der Infektionsprävention durch die Tätigkeit der Reinigungsdienstleister im Gesundheitswesen wird durch Veröffentlichungen der führenden Institute (z.B. Robert-Koch-Institut (RKI), Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH)) immer wieder hervorgehoben. 
     
    Die dem BIV zur Stellungnahme vorliegende Entwurfsfassung der RAL Güte- und Prüfbestimmungen „Gebäudereinigung im Gesundheitswesen“ wird den Anforderungen an eine Sicherstellung einer hochqualifizierten Krankenhaushygiene – und deren Kontrolle – in keiner Weise gerecht. Wir sehen die Gefahr, dass durch eine Einführung eines RAL-Gütezeichens der Kunde/ die medizinische Einrichtung seine nach RKI und DGKH ihm selber obliegende infektionshygienische Überwachungsverpflichtung und enge Zusammenarbeit mit dem Reinigungsdienstleister reduziert. Die antragstellende Gütegemeinschaft Gebäudereinigung e.V. wirbt damit, dass durch das neue RAL-Gütezeichen den verwendenden „Dienstleistern ein Mittel an die Hand gegeben wird, ihren Auftraggebern Qualität und Sicherheit zu garantieren.“ 
     
    Der BIV vertritt die Auffassung, dass durch die vorliegenden Güte- und Prüfbestimmungen dem Auftraggeber eine Garantie der Qualität und Sicherheit lediglich suggeriert wird, in Wirklichkeit die hohen Ansprüche aber in keiner Weise erfüllt werden. 
     
    Aus diesen grundlegenden Erwägungen lehnt der BIV das RAL-Gütezeichen „Gebäudereinigung im Gesundheitswesen“ insgesamt ab. 
     
    Es entspricht sicher nicht dem Anspruch von RAL, wenn ein am Markt vorhandenes Sammelsurium von Selbstverständlichkeiten zur Krankenhaushygiene tabellarisch aufgelistet wird, um dies dann als „zertifizierte Gütebestimmung“ zu vermarkten.  
     
    Die zwingende Forderung der (Mit-)Erfüllung der RAL-GZ 902 steht in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Gütesicherung im Gesundheitswesen und ist daher abzulehnen.  
     
    In der Darstellung der zahlreich verwendeten unbestimmten Begriffe zeigt sich eine grundsätzliche Schwäche der vorliegenden Güte- und Prüfbestimmungen. Die Inhalte sind zusammengestückelt worden aus den unterschiedlichsten Quellen unverbindlicher Empfehlungen und Richtlinien. Aus diesen wird nun versucht, ein prüfbares verbindliches System zu erstellen. Dies ist allerdings ein Widerspruch in sich und muss zwangsläufig scheitern.  Ein zentrales Grundproblem des beabsichtigten neuen RAL Gütezeichens ist, dass in der Praxis die wesentlichen Festlegungen für die Inhalte und die Durchführung der Krankenhaushygiene und deren Kontrolle zwischen den Hygieneverantwortlichen der konkreten Gesundheitseinrichtung und dem mit der Reinigung und Desinfektion beauftragten Dienstleister erfolgen. Dieses Zusammenwirken ist die eigentliche Grundlage für Qualität und Sicherheit der Krankenhaushygiene und kann nicht ersetzt werden durch ein „Zertifikat“ und eine externe Kontrolle der Einhaltung allgemeiner Güte- und Prüfbestimmungen. Wie eingangs bereits dargestellt, besteht die große Gefahr, dass durch das RAL-Gütezeichen suggeriert wird, das Zusammenwirken zwischen Auftraggeber und Dienstleister könne durch den Nachweis des RAL-Gütezeichens ganz oder zumindest teilweise ersetzt werden. Die beantragende Gütegemeinschaft ist sich dieses Spagats auch bewusst, da an verschiedenen Stellen immer wieder auf die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Dienstleister verwiesen wird. Es stellt sich dann aber die Frage, wie ein Betrieb das RAL-Gütezeichen-Zertifikat erhalten kann, wenn erst im laufenden Reinigungsvertrag die erforderliche Zusammenarbeit „gelebt“ werden kann und die eigentlichen Vorgaben für die Qualität und Sicherstellung der Krankenhaushygiene durch Vorgaben des Kunden erfolgt und auch erfolgen muss? 
     
    Eine Einführung des RAL-Gütezeichens „Gebäudereinigung im Gesundheits-wesen“ ist insgesamt abzulehnen.
     
    Stellungnahme des IHO/VCI
    Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) und der von diesen Güte- und Prüfbestimmungen betroffene VCI-Fachverband IHO (Industrieverband Hygiene und Oberflächenschutz) lehnen diese Güte- und Prüfbestimmungen grundsätzlich ab und begründen diese Ablehnung wie folgt: 
     
    Die Risikobewertung und Definition erforderlicher Hygienemaßnahmen in Einrichtungen des Gesundheitswesens liegt in erster Linie in der Verantwortung des Hygieneverantwortlichen der Einrichtung. Dieser hat zu definieren, welche Maßnahmen womit und in welcher Regelmäßigkeit zu erfolgen haben. Damit einher geht auch die Überwachung, ob alle Maßnahmen nach seinen Vorgaben durchgeführt werden. Die in den Güte- und Prüfbestimmungen geforderte Überwachung der Einrichtungen des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder ein akkreditiertes Prüflabor nach Maßgabe eines nicht näher definierten Güteausschusses dürfte nach unserer Auffassung nicht zu einer Verbesserung des Hygieneniveaus führen. Deshalb halten wir diese Vorgaben weder für erforderlich noch sinnvoll. 
     
    Zusätzlich haben die Experten des IHO und VCI unzählige Fehler in der Entwurfsfassung des RAL identifiziert. 
     
    Der IHO und VCI unterstützen daher die Stellungnahmen des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) sowie des Deutschen Textilreinigungs-Verbands (DTV) zu dieser Thematik.
     
    Stellungnahme des DTV
    Die im Entwurf für Güte‐ und Prüfbestimmungen zur Gebäudereinigung im  Gesundheitswesen gelisteten Vorschriften, Gesetze und Richtlinien erscheinen aus unserer Sicht überarbeitungswürdig dahingehend, dass genauer geprüft und beschrieben werden sollte, welche dieser Vorschriften tatsächlich in welchen Bereichen einzuhalten sind, wie diese zusammenhängen und wie diese Regelwerke nachvollziehbar umgesetzt werden können und sollten. Ansonsten könnte der Eindruck entstehen, dass alle diese Vorschriften in ihrer Gänze komplett von den Betrieben umzusetzen sind. Insbesondere handelt es sich bei diesen Vorschriften auch um Bestimmungen, die nicht die Gebäudereinigung, sondern die Aufbereitung der bei der Reinigung verwendeten Textilien betreffen.
     
    Ausgehend von der Auflistung der gesetzlichen Bestimmungen hier insbesondere derjenigen für die Desinfektion von Textilien im Gesundheitswesen wollen wir der Klarheit halber darauf hinweisen, dass zur Erfüllung der gelisteten Anforderungen mehrere, auf den gleichen Vorgaben basierende Zertifizierungen in unserer Branche existieren. Eine davon ist das RAL GZ 992/2. Grundsätzlich können aber auch Betriebe, die dieses Gütezeichen nicht tragen, erfolgreich die Einhaltungen der Vorschriften, Gesetze und Richtlinien nachweisen. Insofern würden wir es begrüßen, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, dass hierzu ausschließlich ein Nachweis über das RAL GZ 992/2 erfolgen kann. 
     
    Uns erscheint zudem insgesamt eine klarere Abgrenzung zwischen der desinfizierenden Aufbereitung von im Gesundheitswesen verwendeten Textilien und den Anforderungen für die Gebäudereinigung im Gesundheitswesen wünschenswert. Es könnte sonst die Gefahr bestehen, dass durch die Einführung eines weiteren RAL-­Gütezeichens in diesem Bereich die Träger der Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime usw.) die Notwendigkeit zur Einhaltung aller hygienischen Anforderungen in beiden voneinander getrennt zu betrachtenden Bereichen sich durch lediglich ein Gütezeichen nachweisen lassen und damit vermeintlich in ihrer Verantwortung für die Hygiene als abgesichert betrachten.

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